Kretzer Bürotechnik & Einrichtung Koblenz
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UNSERE AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KRETZER Bürotechnik & Organisation GmbH

    § 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
  • a. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen unterliegen den nachstehenden Bedingungen soweit nicht im Rahmen besonderer Vertragsgestaltung im Einzelfall anderweitige Regelungen vereinbart wurden.
  • b. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschlie;ßlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
  • c. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  • d. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
  • e. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
  • f. Ware im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände einschlie;ßlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
    § 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag
  • a. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist schriftlich bestätigt ist. Ein Kaufvertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande. Die Annahme muss nicht unverzüglich erfolgen, sie kann auch mit Rechnungsstellung und einer damit verbundenen Auftragsbestätigung erfolgen. Verbesserungen, Änderungen der Bauart durch den Hersteller oder Lieferung kompatibler Ware bleibt vorbehalten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Bestellungen können nur mit der schriftli-chen Zustimmung des Verkäufers storniert werden. Die bereits entstandenen Kosten trägt der Besteller.
  • b. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugäng-lich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungs-zweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die vertraulich bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterla-gen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
  • c. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
  • d. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.
    § 3 Beschaffenheit der Waren oder Leistungen
  • a. Unsere Waren sind in der Regel für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Besteller, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzu-weisen.
  • b. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
  • c. Wir behalten und bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentli-che Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen wird.
  • d. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
  • e. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
    § 4 Preise / Versandkosten
  • a. Alle Preise gelten in EURO unversichert ab Werk und / oder ab Lager unserer Wahl, zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskos-ten zuzüglich der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
  • b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, Hilfsweise unsere üblichen Preise.
  • c. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 6 Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerung durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Besteller weiterzugeben.
  • d. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.
    § 5 Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht, Zahlungsverzug
  • a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • b. Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem die Wertstellung auf dem Konto des Verkäufers erfolgt oder bei Barzahlung vom Verkäufer quittiert wird. Nur die vom Verkäufer ausdrücklich bezeichneten Stellen sind zur Zahlungsannahme berechtigt. Ist die Zahlung nicht zuzuord-nen, so wird sie jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. Zahlungen dürfen nur in EUR erfolgen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
  • c. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
  • d. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur und dann wie Schecks zahlungshalber nach vorherigem schriftlichem Einverständnis durch den Verkäufer angenommen. Diskont, Einzugs- und sonstige Bankspesen trägt der Käufer. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
  • e. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt, es gelten jeweils die obigen Bedingungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderung jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Gerät ein Käufer mit einer Zahlung in Verzug und leistet innerhalb einer Woche auf die 1. Mahnung nicht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Androhung einer Ablehnungsfrist von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • f. Verschlechtert sich die Vermögenslage eines Käufers oder Akzeptanten derart, dass die Erfüllung der dem Verkäufer gegenüber bestehenden Verpflichtung gefährdet erscheint oder erhält der Verkäufer eine ungünstige Auskunft bezüglich der Bonität des Käufers, kann der Verkäufer sofortige Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit anderen Zahlungen in Verzug ist oder mehrfach angemahnt werden musste. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungszinsen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer seit Fälligkeitsdatum der Schuld zu zahlen. Die Zinsen sind sofort fällig.
    § 6 Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
  • a. Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung und bei höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
  • b. Die Einhaltung unserer Lieferungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
  • c. Nimmt der Besteller Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist zu belie-fern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
    § 7 Anspruchsgefährdung
  • a. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
  • b. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
  • c. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
    § 8 Eigentumsvorbehalt
  • a. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsver-bindung vor.
  • b. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-, Überspannungs- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • c. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • d. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, wenn er uns dies vorher angezeigt hat. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsge-fährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Infor-mationen an uns verpflichtet.
  • e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
    § 9 Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • a. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtver-letzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für:
  • 1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    2. sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf mindestens fahrlässigen Verlet-zungen vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
    3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
  • b. Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfül-lungsinteresses. Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungs-gemäßer Sicherungskopien.
  • c. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten: Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadenersatzan-sprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakte entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadenersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehendenden Bestimmungen bei bestehenden Vertrag begründet wären.
  • d. Ansprüche aus übergegangenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehen-den Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
  • e. Produkthaftungsgesetz: Die vorstehenden Regelungen geltend nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  • f. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    § 10 Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
  • a. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Rechte des Bestellers wegen Sachmängel stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Sollte ein Rückversand erforderlich sein, so hat dieser ausschließlich frei Haus zu erfolgen! Unfreie Rücksendungen werden annahmeverweigert.
  • b. Sachmängel bei gebrauchten Sachen: Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffen-heits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).
  • c. Nacherfüllung: Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfül-lung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegens-tand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadenersatz bleibt unberührt.
  • d. Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software: In Abweichung von vorstehender Ziff. 3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoft-ware dritter Hersteller, dass wir zum Zwecke Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferan-ten oder den Hersteller an den Besteller abtreten können. Der Besteller muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadenersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Besteller unzumutbar.
  • e. Eingriffe des Bestellers: Im Falle von Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsan-leistung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
  • f. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:
  • 1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
    2. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
    3. Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, verjähren innerhalb von 5 Jahre.
    § 11 Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln
  • a. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehldiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers zu ermöglichen.
  • b. Der Besteller ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
  • c. Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z. B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertre-ten.
  • d. Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
    § 12 Geheimhaltung
  • a. Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.
  • b. Datenverarbeitung: Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Das Einverständnis zur Speicherung der dazu notwendigen Daten mit Eintritt in Ver-tragsverhandlungen gilt als gegeben.
    § 13 Verjährungshemmung bei Verhandlungen
  • Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
    § 14 Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand
  • a. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist auch bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich Koblenz.
  • b. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  • c. Die Vertragssprache ist deutsch.
  • d. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Peron des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der unter Absatz a. genannte, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Besteller wird unser Sitz als Ge-richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • e. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Stand: Februar 2005 © KRETZER Bürotechnik & Organisation GmbH